Die Beschwerdeführer sind zwar Eigentümer der im Streit stehenden Parzellen, doch das zum Baulandbegriff gehörende Recht, auf ihrem Grundstück eine private Baute zu erstellen, ist ihnen entzogen. Da die OeW-Zone wesensgemäss öffentlichen Werken und Anlagen vorbehalten ist, kann eine Parzelle in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen als aus dem Verkehr gezogen bezeichnet werden, denn der Wohnungsbau gilt nicht als öffentlicher Zweck. In ihren Auswirkungen ist die Ausscheidung einer OeW-Zone der Zuweisung in eine Landwirtschaftszone ähnlich.