Laut § 24 Abs. 2 RBG darf die OeW-Zone nur in beschränktem Umfang durch Private bebaut werden und auch dann nur, wenn es mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben vereinbar ist. Land in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist dem rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen. Die Beschwerdeführer sind zwar Eigentümer der im Streit stehenden Parzellen, doch das zum Baulandbegriff gehörende Recht, auf ihrem Grundstück eine private Baute zu erstellen, ist ihnen entzogen.