Für die an die Grundstücke der Beschwerdeführenden angrenzende Mehrzweckhalle, die ebenfalls in der OeW-Zone liegt, wurde zu Recht ein Strassenbeitrag für den Y.-weg in Rechnung gestellt, denn die Gemeinde als Eigentümerin der Mehrzweckhalle profitiert direkt von der verbesserten Erschliessung. Aus Sicht des privaten Eigentümers oder privaten Eigentümerin von Land in der OeW-Zone präsentiert sich die Lage allerdings grundlegend anders. Gemäss § 24 RBG umfasst die OeW-Zone Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden, so z.B. für Erholungs- und Sportanlagen, Parkplätze, Schul- und Verwaltungsbauten, etc. Laut § 24 Abs. 2