4.2 Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs ist vorliegend angesichts des Verhaltens der Beschwerdegegnerin dem Interesse des Vertrauensschutzes grosse Bedeutung beizumessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Grundbucheintrag auf den Verfügungen vom 29. Mai 2002 nicht als Bedingung oder Vorbehalt für den Verzicht auf die Beitragserhebung formuliert. Beide Parteien sind davon ausgegangen, dass der Beitrag noch nicht fällig und demnach von der Einwohnergemeinde zu übernehmen sei. Die Beschwerdeführer mussten aus diesem Grund nicht mit einem Widerruf der Verfügungen rechnen.