4.1. Sind die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht in einem Gesetz geregelt, so sind sie nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits erforderlich. (…) (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 997 ff).