Der Sondervorteil, der den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entsteht, muss im Zeitpunkt der Beitragserhebung rechtlich und faktisch realisierbar sein. (E. 5.2) 06-01 Keine Erhebung von Strassenbeiträgen von privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen Aus dem Sachverhalt: Die Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil beschloss im Jahr 1996 einen neuen Bau- und Strassenlinienplan, wodurch die Parzellen der privaten Grundeigentümer A. und B. zu einer besseren Erschliessung kamen. Die vorgenannten Parzellen liegen in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen. Die Strasse wurde in der Folge im Jahr 2001 erstellt.