{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-03-48_2006-02-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=19be0942-7188-451c-86be-fc9ca5ae6946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "e82a9f83ccd6a416014814bcc43d8a29"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 03 48", "650 2003 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 10.02.2006 650 03 48 (650 2003 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 10.02.2006 650 03 48 (650 2003 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 10.02.2006 650 03 48 (650 2003 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Keine Erhebung von Strassenbeiträgen von privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:00", "Checksum": "da38a19df9a87984c6b34a8c5dcc05f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 10.02.2006 650 03 48 (650 2003 48)\nRegeste:\nKeine Erhebung von Strassenbeiträgen von privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 10. Februar 2006 (650 03 48)\nFür Grundstücke, die in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen liegen, können keine Vorteilsbeiträge erhoben werden. Der Sondervorteil, der den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entsteht, muss im Zeitpunkt der Beitragserhebung rechtlich und faktisch realisierbar sein. (E. 5.2)\n06-01 Keine Erhebung von Strassenbeiträgen von privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen\nAus dem Sachverhalt:\nDie Einwohnergemeindeversammlung Arboldswil beschloss im Jahr 1996 einen neuen Bau- und Strassenlinienplan, wodurch die Parzellen der privaten Grundeigentümer A. und B. zu einer besseren Erschliessung kamen. Die vorgenannten Parzellen liegen in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen. Die Strasse wurde in der Folge im Jahr 2001 erstellt. Am 29. Mai 2002 erliess die Gemeinde die ersten Verfügungen betreffend Strassenbeiträge, welche einen Betrag von Null Franken aufwiesen. Bei einem späteren Kauf der Parzellen durch die Gemeinde sollten die Strassenbeiträge vom Kaufpreis in Abzug gebracht werden. Vorgesehen war ausserdem, dass eine entsprechende Last im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen würde. Dies hingegen scheiterte an den fehlenden Voraussetzungen für einen Grundbucheintrag. Daraufhin unterbreitete die Gemeinde den Grundeigentümern Verträge, wonach sie bei einer allfälligen späteren Übernahme die Parzellen zum Preis von unerschlossenem Bauland erwerben könnten. Die Grundeigentümer unterzeichneten diese Verträge nicht.\nAm 16. April 2003 erliess der Gemeinderat eine neue Verfügung, worin die Grundeigentümer verpflichtet wurden, die Strassenbeiträge zu bezahlen. Am 3. Mai 2003 erheben die Grundeigentümer beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde gegen die Beitragsverfügungen mit den Begehren, dass die Beitragsverfügungen aufzuheben oder eventualiter eine zinslose Stundung der Beiträge bis zum Eigentumswechsel der Parzellen zu gewähren sei.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n4.\nWiderruf\nDer Vertreter der Beschwerdeführer machte an der Hauptverhandlung geltend, die Gemeinde habe die ursprünglichen Verfügungen vom 29. Mai 2002 zufolge Rechtskraft gar nicht gültig widerrufen können. Vorerst ist somit die Frage des Widerrufs zu prüfen.\n4.1.\nSind die Voraussetzungen eines Widerrufs nicht in einem Gesetz geregelt, so sind sie nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz andererseits erforderlich. (…) (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, N 997 ff).\n4.2\nBei der Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs ist vorliegend angesichts des Verhaltens der Beschwerdegegnerin dem Interesse des Vertrauensschutzes grosse Bedeutung beizumessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Grundbucheintrag auf den Verfügungen vom 29. Mai 2002 nicht als Bedingung oder Vorbehalt für den Verzicht auf die Beitragserhebung formuliert. Beide Parteien sind davon ausgegangen, dass der Beitrag noch nicht fällig und demnach von der Einwohnergemeinde zu übernehmen sei. Die Beschwerdeführer mussten aus diesem Grund nicht mit einem Widerruf der Verfügungen rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ursprünglichen Null-Rechnungen rechtskräftig wurden und ein Widerruf unzulässig war. Die angefochtenen Verfügungen wären ohne materielle Prüfung bereits aus diesem Grund aufzuheben.\n5.\nSondervorteil\n(…)\n"}