Gemäss § 3 Abs. 1 beträgt das Honorar Fr. 100.00 bis 200.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit der Sache. Ein Zuschlag ist gemäss § 4 Abs. 1 nur bei Dringlichkeit des Auftrags und Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeiten oder ausserhalb des Büros, bei besonderer Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache möglich. Die beispielhaft aufgeführten Fälle wie umfangreiches oder fremdsprachliches Aktenmaterial aber auch komplizierte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse entsprechen nicht den vorliegenden Gegebenheiten. Die Verrechnung von Fr. 250.00 pro Stunde ist deshalb nicht gerechtfertigt. Der Stundenansatz im vorliegenden Fall wird deshalb auf Fr. 200.00 gekürzt (…).