4. Verfahrenskosten werden von den Gemeinden keine erhoben (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO, SGS 271]). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Anwendbar für die Bemessung der Höhe der Parteientschädigung ist § 3 der Tarifordnung für Advokaten vom 27. November 1977 (TO, SGS 178.112), in der heute geltenden Fassung noch in Kraft bis zum 31. Dezember 2003. Gemäss § 3 Abs. 1 beträgt das Honorar Fr. 100.00 bis 200.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit der Sache.