Diese Veränderung besteht in der Differenz des Werts vor Beginn und nach Beendigung des Umbaus. Im vorliegenden Fall ist keine beitragspflichtige Veränderung und mithin kein beitragspflichtiger Mehrwert vorhanden. Der Gebäudeversicherungswert, der durch die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung während des Umbaus ermittelt worden ist, ist für das Beitragsverfahren irrelevant. Grundsätzlich ist somit auch nach dem Prinzip des mutmasslichen Prozessausgangs von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen.