Eine summarische Prüfung zeigt, dass gemäss Art. 6.5 Abs. 1 des Wasserreglements der Gemeinde Zunzgen vom 28. Januar 1993 Veränderungen, die durch Umoder Erweiterungsbauten vorgenommen wurden, nach Massgabe dieses Reglements beitragspflichtig werden. Die entsprechende Bestimmung ist in § 25 Abs. 1 des Reglements über die Abwasseranlagen der Gemeinde Zunzgen vom 16. August 1962, in Kraft seit dem 1. Januar 1964, enthalten. Beitragspflichtig ist eine durch Umoder Erweiterungsbauten bewirkte Veränderung des Gebäudeversicherungswerts. Diese Veränderung besteht in der Differenz des Werts vor Beginn und nach Beendigung des Umbaus.