In den Fällen des Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit wird die Verteilung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes vorgenommen. In den Fällen, bei denen die Gegenstandslosigkeit klar durch das Verhalten einer Partei verursacht wird, werden die Kosten nach dem Prinzip der Verursachung der Gegenstandslosigkeit verlegt. Somit sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine summarische Prüfung zeigt, dass gemäss Art.