3. Wird ein gerichtliches Verfahren ohne Urteil abgeschlossen, wird die Abschreibungsgebühr durch das Gericht festgesetzt, wenn die Erledigung durch dieses erfolgt (§ 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden vom 21. Dezember 1999, SGS 170.31). In den Fällen des Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit wird die Verteilung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitgegenstandes zum Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes vorgenommen.