Durch einen Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresse könnte diese Folge nicht verhindert werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben, da dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin entsprochen wurde.