Ausschlaggebend für diese Art der Verfahrenserledigung ist stets, dass im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326). Fällt das Interesse an einem Sachurteil nachträglich dahin, ist es angebracht, den Streit durch Beschluss abzuschreiben. Dadurch wird verhindert, dass die angefochtene (allenfalls unrichtige) Verfügung in materielle Rechtskraft erwächst. Durch einen Nichteintretensentscheid mangels Rechtsschutzinteresse könnte diese Folge nicht verhindert werden.