Das BZP ist sinngemäss auf das Verwaltungsrechtspflegeverfahren anwendbar, weshalb auch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsstreit entweder gegenstandslos werden oder das rechtliche Interesse an der Beurteilung dahinfallen kann. Ausschlaggebend für diese Art der Verfahrenserledigung ist stets, dass im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 326).