Ein Verfahren kann, wie es in Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) ausdrücklich festgehalten wird, gegenstandslos werden. Das BZP ist sinngemäss auf das Verwaltungsrechtspflegeverfahren anwendbar, weshalb auch für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden kann, dass ein Rechtsstreit entweder gegenstandslos werden oder das rechtliche Interesse an der Beurteilung dahinfallen kann.