1. (…) Da die Einwohnergemeinde Zunzgen zwischenzeitlich die angefochtene Verfügung aufgehoben hat, ist im Folgenden zu beurteilen, ob das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Es ist zu prüfen, ob der Rückzug der Beitragsverfügung durch die Beschwerdegegnerin dazu führt, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Ein Verfahren kann, wie es in Art. 72 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) ausdrücklich festgehalten wird, gegenstandslos werden.