Wie aus dem Schreiben der BGV vom 2. Mai 2002 hervorgehe, liege der neue Gesamtwert unter dem Gesamtwert vor den Umbau- und Renovationsarbeiten, weshalb kein beitragspflichtiger Mehrwert bestehe. Mit Schreiben vom 17. November 2003 teilt der Vertreter der Beschwerdegegnerin dem Gericht drei Tage vor der angesetzten Hauptverhandlung mit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung zurückgezogen habe und ersucht darum, den Fall als erledigt abzuschreiben. Aus den Erwägungen: