Er begründet seine Anträge damit, dass es unzulässig sei, für den teilweisen Neuaufbau Anschlussgebühren zu verlangen, da gemäss Art. 6.5 Abs. 1 des Wasserreglements der Gemeinde Zunzgen vom 28. Januar 1993 und § 25 Abs. 1 des Reglements über die Abwasseranlagen der Gemeinde Zunzgen vom 16. August 1962 nur effektive Mehrwerte beitragspflichtig seien. Wie aus dem Schreiben der BGV vom 2. Mai 2002 hervorgehe, liege der neue Gesamtwert unter dem Gesamtwert vor den Umbau- und Renovationsarbeiten, weshalb kein beitragspflichtiger Mehrwert bestehe.