Diese Beitragsrechnung basierte auf der Revisionsschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) die von einem effektiven Mehrwert durch Investitionen ausging. Hiergegen erhebt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Juni 2002 Beschwerde beim Kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, und beantragt, die Beitragsverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Anschlussbeiträge geschuldet seien. Er begründet seine Anträge damit, dass es unzulässig sei, für den teilweisen Neuaufbau Anschlussgebühren zu verlangen, da gemäss Art.