Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 20. November 2003 (650 02 71) In Fällen des Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit wird die Verteilung der Kosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vorgenommen. Dabei sind die Parteikosten nach den Prinzip der Verursachung zu verlegen, wenn die Gegenstandslosigkeit offensichtlich durch das Verhalten einer Partei verursacht worden ist (E. 3). 03-09 Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten bei Prozessabschluss infolge Gegenstandslosigkeit Aus dem Sachverhalt: