5. Voraussetzung dafür, dass das Gericht auf eine Beschwerde eintreten kann, ist, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt sind. Zu diesen formellen Voraussetzungen gehören neben Beschwerdebefugnis und Beschwerdeform insbesondere die Beschwerdefristen (vgl. statt vieler BGE 99 Ia 557). Hält eine Beschwerde diese formellen Anforderungen nicht ein, kann sie vom Gericht nicht materiell beurteilt werden. Die vorliegende Beschwerde ist, wie unter Ziff. 4 dargelegt, verspätet eingereicht, weshalb das Steuer- und Enteignungsgericht darauf nicht eintreten kann. Entscheid Nr. 650 02 134 / 650 02 135 vom 14. August 2003