4. Massgeblich für die Beurteilung, ob eine Frist gewahrt ist, ist der Poststempel (vgl. BGE 111 Ia 355; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 1651 f.). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Zwingen vom 15. Oktober 2002, abgeholt am 17. Oktober 2002, begann am 18. Oktober 2002 zu laufen und ist am 27. Oktober 2002, nach zehn Tagen, abgelaufen. Der massgebliche Poststempel der Eingabe des Beschwerdeführers ist jedoch auf den 29. Oktober 2002 datiert. Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Da es sich bei den Rechtsmittelfristen um Verwirkungsfristen handelt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.