2. Auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 24. September 2002 hin, erliess die Einwohnergemeinde Zwingen am 15. Oktober 2002 eine anfechtbare Verfügung, in der sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass seine Einsprache abgewiesen und an den Rechnungen vom 29. August 2002 festgehalten werde. Diese Verfügung der Gemeinde war mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung (…) versehen. Der Beschwerdeführer hatte demnach eine Frist von zehn Tagen, um Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht zu erheben.