1. Gegen die Beitragsverfügungen der Einwohnergemeinde Zwingen vom 29. August 2002 erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2002 Einsprache beim Gemeinderat Zwingen, weil die Rechtsmittelbelehrung auf den Beitragsverfügungen der Gemeinde Zwingen auf Einsprachemöglichkeit innert 30 Tagen an den Gemeinderat lautete.