In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, die Einsprache sei zu spät erfolgt. Auf Ersuchen des Gerichts reicht sie eine Bestätigung der Post ein, welche belegt, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2003 noch gleichentags der Post übergeben und am 17. Oktober 2003 vom Beschwerdeführer entgegen genommen worden ist. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht ebenfalls auf Ersuchen den Originalpostaufgabebeleg seines eingeschriebenen Briefs vom 28. Oktober 2003 an den Gemeinderat Zwingen ein; dieser datiert vom 29. Oktober 2003. Aus den Erwägungen: