Der Entscheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass eine allfällige Beschwerde innert zehn Tagen beim Kantonalen Enteignungsgericht zu erheben sei. Am 28. Oktober 2002 erhob X. zum zweiten Mal Einsprache beim Gemeinderat und am 11. November 2002 erhob er Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Zwingen vom 15. Oktober 2002 beim Enteignungsgericht. In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, die Einsprache sei zu spät erfolgt.