03-08 Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Beschwerdefrist Aus dem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Zwingen. Mit Verfügungen vom 29. August 2002 stellte ihm die Gemeinde Zwingen für die Parzelle einen Wasser- sowie einen Kanalisationsanschlussbeitrag in Rechnung. Eine hiergegen mit Schreiben vom 24. September 2002 erhobene Einsprache des X. lehnte der Gemeinderat mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 ab. Der Entscheid war mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass eine allfällige Beschwerde innert zehn Tagen beim Kantonalen Enteignungsgericht zu erheben sei.