Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 14. August 2003 (650 02 134) Massgeblich für die Beurteilung, ob eine Beschwerdefrist gewahrt ist, ist der Poststempel der Eingabe (E. 4). Voraussetzung dafür, dass das Gericht auf eine Beschwerde eintreten kann, ist, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde erfüllt sind; dazu gehört auch das Einhalten der Beschwerdefrist (E. 5). 03-08 Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Beschwerdefrist Aus dem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. Y des Grundbuchs Zwingen.