12. (…) 12a. (…) 12b. (…) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin als Baurechtsnehmerin durch die Errichtung der Sauberwasserleitungen im Rahmen der jetzigen Ausbaustufe der Trennkanalisation CISTERNA für eine Teilfläche von 7'635 m 2 von Parzelle Nr. Y, GB Birsfelden, ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachsen ist, für welchen der Gemeinde seit dem Jahr 2000 ein Anspruch auf Erhebung eines Erschliessungsbeitrages zusteht und welcher im Zeitpunkt der Rechnungsstellungen am 20. Dezember 2000 noch nicht verwirkt war. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.