Da vorliegend das Gericht lediglich die Gültigkeit von § 17 Abs. 2 AbwR im konkreten, von der Beschwerdeführerin angefochtenen Einzelfall zu beurteilen hat, und das von der Beschwerdeführerin als letztes angeführte Beispiel gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin konkret noch nicht eingetreten ist, kann offen bleiben, ob die dannzumal gewählte Lösung vor dem Rechtsgleichheitsgebot standzuhalten vermag oder nicht, da der konkret zu beurteilende Fall hiervon nicht betroffen ist. Der Vorwurf, § 17 Abs. 2 AbwR verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot ist demzufolge in Bezug auf den konkret zu beurteilenden Fall unbegründet. 12. (…) 12a.