Dennoch sei (…) in solchen Fällen gestützt auf § 14 i.Verb. § 17 AbwR sowohl ein Erschliessungsbeitrag für den möglichen Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation wie auch ein Erschliessungsbeitrag für den möglichen Anschluss an die Trennkanalisation zu entrichten. Diese Interpretation des Wortlautes des Reglements stimmt mit den Erläuterungen des Gemeinderates in der Vorlage an die Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 1997 (Vorlage 1997, a.a.O., S. 38, Ziff. 1.2) überein, wonach die Aufteilung in Erschliessungs- und Anschlussbeiträge sowohl bei der Schmutzwasserals auch bei der Regenabwasserkanalisation (Trennkanalisation) beibehalten werden soll.