O., E. 3 und 4), war ebenfalls ausschlaggebend, dass die Vorteilsbeiträge nicht für den bisherigen Gebrauch der Kanalisation, sondern im Hinblick auf die Neuerstellung der Kläranlage entrichtet wurden. Gestützt auf diese Rechtsprechung verstösst die Erhebung eines Erschliessungsbeitrages bei bereits an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen Grundstücken für die Sauberwasserleitung als neues Erschliessungswerk nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Gestützt auf § 17 Abs. 1 AbwR