Im bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1966 (BGE 92 I 450 ff.), wonach beim Bau einer neuen Kläranlage sowohl die Eigentümer bereits an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke als auch die Eigentümer neu anzuschliessender Liegenschaften mit Vorteilsbeiträgen belastet werden können (a.a.O., E. 3 und 4), war ebenfalls ausschlaggebend, dass die Vorteilsbeiträge nicht für den bisherigen Gebrauch der Kanalisation, sondern im Hinblick auf die Neuerstellung der Kläranlage entrichtet wurden.