Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass im vorliegenden Fall der Erschliessungsbeitrag nicht für den bereits bestehenden Schmutzwasserkanal, sondern vielmehr für die neu erstellte Sauberwasserleitung zu entrichten ist. Im bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 1966 (BGE 92 I 450 ff.), wonach beim Bau einer neuen Kläranlage sowohl die Eigentümer bereits an die Kanalisation angeschlossener Grundstücke als auch die Eigentümer neu anzuschliessender Liegenschaften mit Vorteilsbeiträgen belastet werden können (a.a.