11. Abzuklären bleibt, ob die Bestimmung von § 17 Abs. 2 AbwR deshalb nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbart werden könne, wie die Beschwerdegegnerin behauptet, weil danach Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Grundstücken, welche bisher nicht erschlossen gewesen seien und nun direkt mit dem modifizierten Trennsystem erschlossen werden, nur einmal einen Erschliessungsbeitrag zu erstatten hätten, währenddem Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer, deren Grundstück bereits erschlossen gewesen sei, zweimal einen Erschliessungsbeitrag zu leisten hätten.