Eine auf diese Kriterien abgestützte Entwässerung ist gewässerschutzkonform und verursachergerecht. Das Abstellen auf die Fläche, die nach GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, ermöglicht also eine verursachergerechte Bemessung des Erschliessungsbeitrages und ergänzt insoweit die in Art. 60a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren, welche im Rahmen der Verbrauchsgebühren zu beachten sind (vgl. Peter Karlen, a.a.O., S. 558 m.H.).