Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgt somit die Beitragsbemessung, welche anhand der Fläche, die gemäss GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, nicht in vollständiger Abstraktion von Art und Umfang des Abwassers. Der GEP zeigt u.a. auf, welche Massnahmen vorgesehen sind, um das nicht verschmutzte Abwasser von der Schmutzwasserkanalisation zu trennen, die Belastung der Gewässer mit Abwässern und Schmutzstoffen zu vermindern sowie Störfälle zu beherrschen (vgl. dazu § 4 des Dekretes über den Generellen Entwässerungsplan [GEP] vom 17. Oktober 1996). Eine auf diese Kriterien abgestützte Entwässerung ist gewässerschutzkonform und verursachergerecht.