Die im Zusammenhang mit der zusätzlichen Havariefunktion der Trennkanalisation angefallenen Mehrkosten für den Ölabscheider und die Ableitung in den Rhein wurden durch den Kanton Basel-Landschaft getragen (…) und werden nicht mittels Vorteilsbeiträgen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt. Das Kriterium der Fläche, welche nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann, weist einen Zusammenhang auf zur Menge des verschmutzten Abwassers. Ein solcher besteht insbesondere in Bezug auf die Kosten für die Erstellung (Dimensionierung), die Sanierung und den späteren Ersatz der neuen Abwasseranlage.