VGE vom 28. Mai 1986 i.S. EWG P. E. 1, in: BLVGE 1986, S. 86, 92 E. 4), was zwangsläufig ihre Kosten und folglich auch den Betrag der dem Eigentümer resp. der Eigentümerin auferlegten Beiträge beeinflusst (Pra 88/1999 Nr. 90 E. 2b/bb = BGE 125 I 4 E. 2b/bb m.H.). Der vorliegend strittige Erschliessungsbeitrag richtet sich nach der Fläche, die nach dem GEP in die neue Abwasseranlage entwässert werden kann (§ 17 Abs. 4 AbwR). Bei dieser Fläche handelt es sich um ein liegenschaftsbezogenes Merkmal, das auch den Aufwand der Abwasserbeseitigung berücksichtigt.