Gleichwohl führt die verursachergerechte Abgabenbemessung weitgehend zu ähnlichen Ergebnissen wie das Äquivalenzprinzip und genügt damit den Anforderungen der Rechtsgleichheit. Die Übereinstimmung findet ihre Erklärung darin, dass beide Grundsätze keine exakte Kostenaufteilung erfordern, sondern den Rückgriff auf die gleichen relativ pauschalen Bezugsgrössen zulassen (Peter Karlen, a.a.O., S. 550 m.H.).