3a GSchG das Verursacherprinzip. Art. 60a GSchG konkretisiert das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen. Dabei sind bei der Ausgestaltung der Abgaben namentlich die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a lit. a GSchG). Damit soll erreicht werden, dass die Kosten, die der öffentlichen Hand aus der Abwasserbeseitigung entstehen, demjenigen auferlegt werden, welcher die betreffenden Massnahmen verursacht. Zwischen dem Verursacherprinzip und dem Kostendeckungsprinzip ergibt sich ein Zusammenwirken: Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar; dagegen begründet es keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung.