Beide Bezugsgrössen, sowohl die Parzellenfläche (für den Erschliessungsbeitrag) wie auch die tatsächlich versiegelte Fläche (für den Anschlussbeitrag), sind verursacherorientiert und erfüllen damit Sinn und Zweck der im eidgenössischen und kommunalen Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Grundsätze zur Finanzierung, auch wenn sie eine gewisse Pauschalisierung beinhalten, um unverhältnismässig hohe Vollzugskosten zu vermeiden. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung zur Einführung von Erschliessungsbeiträgen einerseits und Anschlussbeiträgen anderseits gelangt das Enteignungsgericht zum Schluss, dass sich das von der Gemeinde Birsfelden gewählte Beitragssystem für die Trennkanalisation auf