Mittels Vorteilsbeiträge haben die daran anstossenden Parzellen resp. deren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese Investitionskosten in das neue Netz abzugelten, erwachsen ihnen aus diesem Werk eindeutig Sondervorteile, insbesondere die gewässerschutzkonforme Entsorgung des Sauberwassers. Anknüpfungspunkt für den Erschliessungs- und Anschlussbeitrag an die Trennkanalisation ist ein Tatbestand der in der Gegenwart liegt, nämlich der mögliche resp. der erfolgte Anschluss der Parzelle an ein neues, zusätzliches Netz; im Hinblick auf diesen Umstand ist ein Vorteilsbeitrag zu entrichten. 7. (…) 7a.