Durch die Versickerung des Meteorwassers resp. durch dessen getrennte Abführung in einem Sauberwasserkanal wird die Schmutzwasserkanalisation und damit auch die Kläranlage entlastet. Dem im Gewässerschutzgesetz verankerten Verursacherprinzip (Art. 3a i.Verb.m. Art. 60a GSchG) Rechnung tragend, reduziert sich dadurch beispielsweise in der Gemeinde Birsfelden nicht nur die jährliche Schmutzwassergebühr (vgl. § 25 AbwR i.Verb.m. § 4 der Verordnung zum Abwasserreglement der Gemeinde Birsfelden vom 25. Juli 2000 [VO AbwR]), sondern für die gänzliche Versickerung des Meteorwassers darf gar keine Gebühr erhoben werden (vgl. § 25 Abs. 4 AbwR i.Verb.m. § 4 VO AbwR).