Der Einzelne hat für jenen Teil der Leistung eine Abgabe zu entrichten, die ihm zugute kommt. Etwas differenzierter betrachtet ist danach nach Prof. Alexander Ruch das Kriterium des "Sondervorteils" nur unter dem Gesichtspunkt der Auslese der Abgabepflichtigen von Bedeutung, da es bei Erschliessungsunternehmungen keinen unmittelbaren Bezug zwischen dem Gemeinwesen und dem Einzelnen, zwischen Leistung und Gegenleistung gibt (Alexander Ruch, a.a.O., S. 538 f.). Auch das Bundesgericht setzt in seiner Rechtsprechung den Begriff "Sondervorteil" nicht mit einer Wertvermehrung des Grundstücks gleich. So hat es in BGE 92 I 450 ff.