Der Wert der Erschliessung kann nicht am Wert des Grundstücks gemessen werden; er entspricht in der Regel den Kosten der Erschliessungsanlagen. Diesen Preis ist die Erschliessung auch dann wert, wenn sie der Grundeigentümerin resp. dem Grundeigentümer weder zu einem höheren Landwert noch zu einem besseren Ertrag verhilft. Der Vorteilsbeitrag stellt das Entgelt für die Erschliessungsanlage dar (Bernhard Staehelin, a.a.O., S. 107, Anm. 2). Diese Auffassung vertritt auch Prof. Alexander Ruch (ders., Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in ZBl 97/1996 S. 529 ff.).