die Gemeinde erbringe damit keine Erschliessungsleistung. Es ist somit zu prüfen, ob die Einführung einer Sauberwasserleitung generell (unabhängig davon, ob sie in eine vorbestehende Kanalisation nachträglich eingebaut wird oder ob sie gleichzeitig mit dem Bau der Schmutzwasserleitung erstellt wird) den daran anstossenden Parzellen einen Sondervorteil im Sinne von Lehre und Rechtsprechung zu den Vorteilsbeiträgen generiert. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Begriff des Sondervorteils entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Wertvermehrung des Grundstücks voraussetzt. Der Wert der Erschliessung kann nicht am Wert des Grundstücks gemessen werden;