Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Parzelle Nr. Y sei schon lange an die Kanalisation angeschlossen und demzufolge erschlossen. Durch die Erstellung der Trennkanalisation sei ihr kein wirtschaftlicher Sondervorteil bzw. Mehrwert entstanden und deshalb sei auch kein Vorteilsbeitrag geschuldet. (…) 6a. (…) 6b. Gemäss § 13 Abs. 4 GSchG BL i.Verb.m. § 90 f. EntG haben die Vorteilsbeiträge in einem angemessenen Verhältnis zu dem den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern entstandenen Wertzuwachs zu stehen.